Der Gerichtsvollzieher will, dass ich die „Eidesstattliche Versicherung“ abgebe. Was bedeutet das?

„Sehr geehrter Schuldner,
zahlen Sie bitte jetzt sofort, da Ihnen ansonsten:

1. die Zwangsvollstreckung
2. eine Lohn-/Gehaltspfändung
3. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
4. ein Haftbefehl

drohen.“

Den meisten Schuldnern sind diese oder ähnliche Formulierungen aus den Anschreiben von Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwälten bekannt.

Solche Auflistungen von möglichen Zwangsmaßnahmen lassen die Betroffenen oftmals befürchten, wegen ihrer Schuldenprobleme inhaftiert zu werden.

Diese Angst ist unbegründet, da es nicht strafbar ist, überschuldet zu sein.

Trotzdem sollte man in einer Überschuldungssituation wissen, was es mit der „eidesstattlichen Versicherung“ auf sich hat und wie man den Erlass eines Haftbefehls vermeidet.

Bedeutung:

Die eidesstattliche Versicherung dient dazu, den Gläubiger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu informieren.

Der Schuldner ist daher verpflichtet, bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung alle Vermögenswerte vollständig anzugeben.

Angaben, die nicht fahrlässig vergessen oder fälschlich abgegeben wurden, können bis zu drei Jahren Haft bedeuten.

Kommt ein Schuldner dieser Verpflichtung nicht, oder nicht vollständig nach, macht er sich also strafbar.

Ein Gläubiger kann dann mit Hilfe der Angaben erkennen, ob sich weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für ihn überhaupt lohnen.

Wenn ein Gläubiger erkennt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zumindest im Augenblick nicht erfolgreich sein würden. Aus diesem Grund werden daher oftmals nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine weiteren Zwangsmaßnahmen unternommen.

Sollten sich jedoch aus den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung Hinweise auf ein pfändbares Gehalt, eine Lebensversicherung, ein Sparbuch oder ähnliches ergeben, ist damit zu rechnen, dass kurze Zeit später ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Arbeitgeber und/oder bei der Bank etc. eingeht.

Voraussetzung:

Ein Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nichts pfänden konnte.

Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies geschehen, sendet das Gericht dem Gläubiger lediglich eine Kopie des Protokolls der letzten eidesstattlichen Versicherung zu, der Schuldner braucht in diesem Fall keine weitere eidesstattliche Versicherung abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners z.B. durch eine Erbschaft, wesentlich geändert haben.

Verfahren:

Die eidesstattliche Versicherung kann vom Gerichtsvollzieher selbst direkt in der Wohnung des Schuldners abgenommen werden. Ein Gläubiger erteilt diesem in der Regel nämlich schon bei der Beauftragung zur Zwangsvollstreckung die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung falls die Vollstreckung erfolglos bleibt. Dieser sofortigen Abnahme kann ein Schuldner jedoch widersprechen. Er erhält in diesem Fall gemäß § 900 Abs. 2 ZPO einen gesonderten Termin, der dann zwei bis vier Wochen später stattfinden wird.

Beim Termin wird ein sogenanntes Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner unter anderem angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben. Der Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen.

Kann der Schuldner im Termin glaubhaft machen, dass er in den nächsten drei Monaten an den Gläubiger zahlen wird, vertagt das Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Haftbefehl:

Erschein der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin nicht, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Haft an und erlässt einen Haftbefehl.

Wichtig: Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen den Termin nicht wahrnehmen kann, sollte sich daher auf jeden Fall immer mit dem Gerichtsvollzieher (auch telefonisch) in Verbindung setzen. Im Krankheitsfalle sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert werden.

Der Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt, ist aber mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet z.B. nicht statt. Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn dessen Zweck, also die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erfüllt ist. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung allerdings, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.

Wichtig: Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.

Folgen der eidesstattlichen Versicherung:

Kreditwürdig ist ein Schuldener nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr, da diese in der SCHUFA-Auskunft und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts vermerkt wird.

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