„Verbraucherinsolvenz“ - was ist das?

Mit Hilfe der Insolvenzordnung können überschuldete Verbraucher ein Verfahren in Anspruch nehmen, das nach ca. 6 Jahren mit dem Erlass der bestehenden Schulden endet. Das Gesetz bietet hierdurch die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Wer kann das Verfahren in Anspruch nehmen?

Schuldner, die nicht selbständig tätig sind

und

Schuldner, die nicht selbstständig tätig sind aber

  • ehemals selbstständig waren
  • und weniger als 20 Gläubiger haben
  • und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter gegen sich haben wie z.B. offene Lohn- und Gehaltszahlungen, nicht abgeführte Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) etc.

Wie funktioniert das Verfahren?

Zur Vorbereitung des Verfahrens muss zunächst ein Versuch unternommen werden, sich mit sämtlichen Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Der außergerichtliche Einigungsversuch mit allen Gläubigern muss erfolglos geblieben sein.

Dann kann der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht mit umfassenden Angaben über Einkommen, Vermögen und Schuldensituation eingereicht werden.
Die Kosten des Verfahrens sind vom Schuldner zu tragen; die Zahlung kann auf Antrag aber bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet und anschließend in Raten zurückgezahlt werden.

Während der Wohlverhaltensphase verpflichtet der Schuldner sich, für 3 Jahre sein gesamtes pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, der es an die Gläubiger verteilt.

Zudem muss der Schuldner so genannte Obliegenheitspflichten erfüllen, das heißt, er ist verpflichtet,

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben
  • bzw. sich ggf. um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen,
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben und
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen.

Kommt der Schuldner seinen Obliegenheitspflichten angemessen nach, wird ihm nach Ende der 6 Jahresfrist die sogenannte Restschuldbefreiung erteilt, das heißt, dem Schuldner werden die restlichen Schulden erlassen.

Ablehnung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt,

  • wenn der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten.
  • er unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist oder vorhandenes Vermögen verschwendet hat
  • er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Insolvenzantrag gemacht hat
  • er gegen die oben genannten Obliegenheitspflichten verstoßen hat

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen, Geldstrafen und Bußgelder müssen neben dem Verfahren weiter gezahlt werden!
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Körperverletzung, Betrug),

  • nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter
  • sowie Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehen (z.B. laufende Unterhaltsverpflichtungen)

werden am Ende des Verfahrens nicht erlassen!

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